Informationen über die Funktionsweise des internen Whistleblowing-Systems

1. Was ist Whistleblowing?

Der Begriff "Whistleblowing" bezieht sich auf das Verfahren zur Meldung von rechtswidrigen oder mutmaßlich rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen oder sonstigem Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit.

Kinowelt Television GmbH (eingetragener Sitz: Hohenstaufenring 43-45, 50674 Köln Deutschland; Registernummer: HRB 107412; das "Unternehmen") hat sich verpflichtet, seine Geschäfte in einer Weise zu führen, die ethisch vertretbar sind und im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Um dieses Ziel zu erreichen, betreiben wir ein internes Whistleblowing-System in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (im Folgenden als "Hinweisgeberschutzgesetz" bezeichnet). Mit dem Betrieb eines internen Whistleblowing-Systems zur Meldung von Missständen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen als Arbeitgeber die Möglichkeit gewährt, Missstände oder Verstöße zu melden und gleichzeitig den Hinweisgeber zu schützen. In diesem Informationsblatt informiert das Unternehmen Hinweisgeber und andere Teilnehmer am Beschwerdeverfahren über die Verfahrensweise und die grundlegenden Rechte und Pflichten der Teilnehmer (das "Informationsblatt").

2. Was kann gemeldet werden?

Das interne Whistleblowing-System ermöglicht es Ihnen, Informationen über rechtswidrige oder mutmaßlich rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen zu melden (z. B. Bedenken in Bezug auf Finanzen und Rechnungsprüfung, Korruption, Betrug, Anzeichen für berufliches Fehlverhalten oder Belästigung, Diskriminierung).

3. Wer kann eine Meldung abgeben?

Folgende Personen können über das interne Whistleblowing-System eine Meldung abgeben:

a) ein Mitarbeiter des Unternehmens;
b) ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen beendet wurde;
c) eine Person, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen eingehen möchte und bei der das Verfahren zur Aufnahme eines solchen Arbeitsverhältnisses eingeleitet wurde;
g) Praktikanten und Ehrenamtliche, die für das Unternehmen arbeiten;

4. Wo kann ich eine Meldung abgeben?

Meldungen können auf die nachfolgend beschriebene Weise und über die nachfolgend beschriebenen Kanäle erfolgen. Meldungen an das Unternehmen können erfolgen:
a) persönlich am eingetragenen Sitz des Unternehmens an die mit der Aufgabe betrauten Person;
b) per Post an die Adresse des Unternehmens in 50674 Köln, Hohenstaufenring 43-45;
c) per elektronischer Post an die E-Mail-Adresse whistleblowing.ce@amcnetworks.com;
d) unter Verwendung des Formulars, das unter folgendem Link abrufbar ist: https://app.convercent.com/en-us/Anonymous/IssueIntake/LandingPage/211ec64e-b723-ec11-a985-000d3ab9f062

5. Kann ich eine anonyme Meldung abgeben?

Ja, Meldungen können anonym erfolgen, aber im Falle einer anonymen Meldung muss der Hinweisgeber berücksichtigen, dass das Unternehmen dem Hinweisgeber mangels Kontaktangaben keine Informationen über das Verfahren zur Verfügung stellen und dass die Untersuchung einer anonymen Meldung gemäß dem Hinweisgeberschutz unterbleiben kann.

6. Untersuchung der Meldung

Innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Eingang einer schriftlichen Meldung im internen Whistleblowing-System sendet das Unternehmen eine Bestätigung der Meldung an den Hinweisgeber. Im Rahmen der Bestätigung stellt das Unternehmen dem Hinweisgeber allgemeine Informationen über die Verfahrens- und Datenverarbeitungsregeln des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Verfügung.

Das Unternehmen prüft die eingegangenen Meldungen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Eingang der Meldung.

Während der Untersuchung der Meldung hält die zu diesem Zweck im Unternehmen benannte Person Kontakt mit dem Hinweisgeber und kann diesen auffordern, die Meldung zu ergänzen oder zu präzisieren, den Sachverhalt zu klären und zusätzliche Informationen bereit zu stellen.

Während der Untersuchung der Meldung prüft das Unternehmen die Richtigkeit der in der Meldung dargelegten Umstände und ergreift die Maßnahmen, die es für angemessen hält, um den Verstoß in Übereinstimmung mit dem Hinweisgeberschutzgesetz zu beheben.

Verstößt die Meldung gegen interne Vorschriften des Unternehmens (z. B. den Verhaltenskodex und den Ethikkodex), kann das Unternehmen Maßnahmen gegen den betreffenden Mitarbeiter ergreifen, nachdem festgestellt wurde, dass die Meldung begründet ist.

Ergibt sich aus der Meldung auch der Verdacht auf eine Straftat, wird das Unternehmen ebenfalls ein Strafverfahren einleiten.

Das Unternehmen kann von einer Untersuchung der Meldung absehen, wenn:
a) die Meldung von einem nicht näher bestimmbaren Hinweisgeber gemacht wurde;
b) die Meldung nicht von einer meldeberechtigten Person im Sinne von Punkt 3 dieses Informationsblattes vorgenommen wurde;
c) es sich um eine Wiederholungsmeldung desselben Hinweisgebers mit demselben Inhalt wie bei der früheren Meldung handelt;
d) die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses oder eines überwiegenden privaten Interesses nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der sich aus der Prüfung der Meldung ergebenden Einschränkung der Rechte der betroffenen natürlichen oder juristischen Person stünde.

Das Unternehmen unterrichtet den Hinweisgeber schriftlich über die Prüfung der Meldung oder über die Entscheidung, der Meldung nicht nachzugehen, über die Gründe für die Entscheidung, der Meldung nicht nachzugehen, über das Ergebnis der Prüfung der Meldung und über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen.

7. Welche Art von Schutz wird Hinweisgebern gewährt?

Während der Untersuchung ist das Unternehmen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Hinweisgeber keine nachteiligen Folgen aufgrund seiner Meldung erleidet.

Der Hinweisgeber haftet nicht für die Rechtmäßigkeit der Meldung, wenn er hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass die Meldung notwendig war, um die Umstände der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, offen zu legen.

Legt der Hinweisgeber in seiner Meldung Informationen offen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, so verstößt er nicht gegen das Berufsgeheimnis, wenn er hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass die Meldung erforderlich war, um die Umstände der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, offen zu legen.

Die von der Meldung betroffene Person hat das Recht, in einer fairen Anhörung ihre Meinung zu äußern und Beweise vorzulegen, auch durch einen Rechtsbeistand.

Jede Maßnahme zum Nachteil des Hinweisgebers, die aufgrund der rechtmäßigen Abgabe einer Meldung ergriffen wird und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht, gilt als rechtswidrig, auch wenn sie ansonsten rechtmäßig wäre. Zu solchen nachteiligen Maßnahmen gehören insbesondere die Entlassung des Hinweisgebers, Diskriminierung oder arbeitsrechtliche Sanktionen. Weitere Einzelheiten finden Sie in Abschnitt 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes. Weist der Hinweisgeber in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer nachteiligen Maßnahme nach, dass die Maßnahme rechtmäßig ergriffen wurde, so ist davon auszugehen, dass die nachteilige Maßnahme ergriffen wurde, weil die Maßnahme rechtmäßig ergriffen wurde, und die Beweislast liegt bei der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat, um nachzuweisen, dass die nachteilige Maßnahme aus einem triftigen Grund und nicht wegen der rechtmäßigen Hinweisgebermaßnahme ergriffen wurde.

Wurde eine Meldung rechtmäßig erstattet, so haftet der Hinweisgeber nicht für den Erhalt der in der Meldung enthaltenen Informationen oder den Zugang zu ihnen, es sei denn, er hat durch den Erhalt der Informationen oder den Zugang zu ihnen eine Straftat begangen. Ein Hinweisgeber haftet nicht dafür, dass er eine Meldung rechtmäßig gemacht hat, wenn er hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass die Meldung zur Offenlegung der Umstände, auf die sich die Meldung bezieht, erforderlich war.

Eine Meldung ist rechtmäßig, wenn
a) Der Hinweisgeber die Meldung im Einklang mit den Regeln des Whistleblowing-Systems, dieses Informationsblattes oder dem Hinweisgeberschutzgesetz gemacht hat;
b) der Hinweisgeber die gemeldeten Informationen über die Umstände, auf die sich die Meldung bezieht, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhalten hat; und
c) der Hinweisgeber hinreichende Gründe zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen über die Umstände, auf die sich die Meldung bezieht, zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren.

Folgende Person ist ebenso geschützt wie der Hinweisgeber:

Die den Hinweisgeber unterstützende Person, die zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die vom Hinweisgeber gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprachen.

8. Wie verarbeitet das Unternehmen personenbezogene Daten während des Verfahrens?

Im Rahmen des internen Whistleblowing-Systems werden die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, der Person, deren Verhalten oder Unterlassung Anlass für die Meldung war, und der Person, die möglicherweise über wesentliche Informationen über den Sachverhalt der Meldung verfügt, von dem Unternehmen ausschließlich zum Zweck der Untersuchung der Meldung und der Behebung oder Unterbindung des Verhaltens, das Gegenstand der Meldung ist, und nur in dem für die Untersuchung erforderlichen Umfang im Einklang mit der DSGVO und dem Hinweisgeberschutzgesetz verarbeitet. Alle anderen personenbezogenen Daten werden von dem Unternehmen unverzüglich gelöscht.

Die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers - mit Ausnahme der Daten eines Hinweisgebers, der offensichtlich falsche oder wahrheitswidrige Angaben gemacht hat - dürfen nur dann an öffentliche Stellen oder Behörde weitergegeben werden, die für die Durchführung des aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahrens zuständig ist, wenn diese öffentliche Stelle oder Behörde gesetzlich zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist oder wenn der Hinweisgeber in die Weitergabe seiner Daten eingewilligt hat. Die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers dürfen nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden.

Betrifft die Meldung eine natürliche Person, so gibt das Unternehmen die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers nicht an die Person weiter, die die Informationen im Rahmen der Ausübung des Informations- und Zugangsrechts gemäß den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten anfordert.

Daten, die im Rahmen des internen Whistleblowing-Systems verarbeitet werden, dürfen nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn der Empfänger der Übermittlung sich rechtlich verpflichtet hat, die im Hinweisgeberschutzgesetz festgelegten Vorschriften über die Meldung von Missständen einzuhalten und die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

Das Unternehmen wird sein internes Whistleblowing-System so gestalten, dass die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, der seine Identität preisgibt, und der von dem Hinweis betroffenen Person niemandem außer den befugten Personen offengelegt werden können. Bis zum Abschluss der Untersuchung oder der Einleitung einer förmlichen Strafverfolgung als Ergebnis der Untersuchung können die Personen, die die Meldung untersuchen, Informationen über den Inhalt der Meldung und die betroffene Person zusätzlich zur Unterrichtung der betroffenen Person an andere Abteilungen oder Mitarbeiter des Arbeitgebers weitergeben, soweit dies für die Durchführung der Untersuchung unbedingt erforderlich ist.
Die detaillierten Regeln der Datenverarbeitung, insbesondere ihr Zweck, die Rechtsgrundlage, die auskunftsberechtigten Personen, die Dauer der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Personen sind in der Datenschutzerklärung zu finden.

9. Andere Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kann der Hinweisgeber eine Meldung auch über eine externe Meldestelle des Bundes abgeben.

Folgende externe Meldestellen des Bundes gibt es in Deutschland:
a) die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz;
b) die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt;
c) die externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist für die folgenden Bereiche zuständig:

  • Strafrecht;
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient;
  • Produktsicherheit und -konformität;
  • Verkehrssicherheit;
  • Umweltschutz;
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
  • öffentliche Gesundheit;
  • Verbraucherschutz;
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Öffentliches Auftragswesen;
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften;
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union;
  • staatliche Beihilfen;
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital);
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Der Hinweisgeber kann unter folgendem Link online eine Meldung beim Bundesamt für Justiz einreichen: https://formulare.bfj.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=BBA9BCAA37358613D350

Das Bundeskartellamt ist für die Meldung von Verstößen aus folgenden Bereichen zuständig:

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellverbot (inkl. vertikal) (Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB));
  • Verstöße gegen das deutsche und europäische Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, insbesondere im Energiebereich (Artikel 102 AEUV, §§ 19, 20, 29 GWB);
  • Verstoß gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB);
  • Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden;
  • Boykott: Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Absatz 1 GWB);
  • Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Absatz 2 und Absatz 3 GWB);
  • Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Absatz 4 GWB);
  • Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Absatz 4 Satz 3 GWB);
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB);
  • Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (digital markets act (DMA)).

Der Hinweisgeber kann unter folgendem Link online eine Meldung beim Bundeskartellamt einreichen: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Hinweise_auf_Verstoesse/Hinweise_node.html

Die BaFin ist für die Meldung von Verstößen gegen Aufsichtsrecht zuständig. Die BaFin beaufsichtigt

  • Banken;
  • Finanzdienstleister;
  • Zahlungs- und E-Geldinstitute;
  • private Versicherungsunternehmen;
  • Pensionsfonds;
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel.

Der Hinweisgeber kann unter folgendem Link online eine Meldung bei der BaFin einreichen: https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/8_Zugang_zur_Hinweisgeberstelle/ZugangHinweisgeberstelle_node.html

20.11.2023



Unternehmen